Landgericht Duisburg, 2010-08-06, 2 O 200/06

2 O 200/06Kantonsgericht06.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 2 O 200/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-06

Aktenzeichen: 2 O 200/06

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0806.2O200.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars in vom 30.12.1992, UR-Nr.: 3175/92 K, Kaufvertrag, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars in vom 27.11.1991, UR-Nr.: 3203/91 K, Grundschuld-bestellung, wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 79.000,00 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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