13 T 101/10•Landgericht Duisburg, 2010-09-07, 13 T 101/10
Landgericht Duisburg, 2010-09-07, 13 T 101/10
13 T 101/10Kantonsgericht07.09.2010
Regest
Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung, als der Kläger beantragt hat, ist nicht etwas anders (alliud), sondern lediglich weniger (minus)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 13 T 101/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-07
Aktenzeichen: 13 T 101/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0907.13T101.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: ZPO § 93; ZPO § 308
Leitsätze
Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung, als der Kläger beantragt hat, ist nicht etwas anders (alliud), sondern lediglich weniger (minus)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21.06.2010 – 33 C 259/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 Euro
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