10 O 282/11•Landgericht Duisburg, 2011-09-05, 10 O 282/11
Landgericht Duisburg, 2011-09-05, 10 O 282/11
10 O 282/11Kantonsgericht05.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 10 O 282/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-05
Aktenzeichen: 10 O 282/11
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0905.10O282.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 23.08.2011 wird abgeholfen.
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - aufgegeben, der Antragstellerin die Nutzung der unter lfd. Nr. G1 eingetragenen Grunddienstbarkeit - Recht zur Mitbenutzung des Fahrweges zur und in der Tiefgarage - zugunsten ihres Grundstücks, G1, Flur X, Flurstück X (vormals Flurstück X) zu ermöglichen, indem er der Antragstellerin den Zugang zu der Tiefgarage über das Flurstück X, die Durchfahrt zum Flurstück X über das Flurstück X sowie die Ausfahrt aus der Tiefgarage ermöglicht.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
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