Landgericht Duisburg, 2011-12-16, 7 S 117/11

7 S 117/11Kantonsgericht16.12.2011

Regest

Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213). Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 S 117/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-16

Aktenzeichen: 7 S 117/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:1216.7S117.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 164 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 3 BGB, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 25c, 25e, 26c BVG

Leitsätze

Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).

Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.07.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 35 C 346/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.398,31 EUR

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