7 T 7/12•Landgericht Duisburg, 2012-01-31, 7 T 7/12
Landgericht Duisburg, 2012-01-31, 7 T 7/12
7 T 7/12Kantonsgericht31.01.2012
Regest
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der mit der Kontopfändung nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht (Anschluss BGHZ 165, 53). Im Falle einer Kontopfändung ist der Schuldner grundsätzlich nicht zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger verpflichtet (Anschluss LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211; LG Dresden, JurBüro 2010, 663; LG Konstanz, ZVI 2011, 257).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 7/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: 7 T 7/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0131.7T7.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 829 ZPO; § 836 Abs. 3 ZPO; § 840 ZPO
Leitsätze
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der mit der Kontopfändung nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht (Anschluss BGHZ 165, 53).
Im Falle einer Kontopfändung ist der Schuldner grundsätzlich nicht zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger verpflichtet (Anschluss LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211; LG Dresden, JurBüro 2010, 663; LG Konstanz, ZVI 2011, 257).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Absetzungen in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 21.12.2011 (16 M 4545/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.
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