Landgericht Duisburg, 2012-02-14, 24 O 6/10

24 O 6/10Kantonsgericht14.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 24 O 6/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 24 O 6/10

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0214.24O6.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.027,80 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 4.2.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin in Höhe von 1.049,00 €

von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, jedoch einschließlich der

außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

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