Landgericht Duisburg, 2012-02-22, 7 T 185/11

7 T 185/11Kantonsgericht22.02.2012

Regest

Der Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 ZPO kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden (Anschluss BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278). Eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde genügt dem nicht, selbst wenn sie notariell beglaubigt ist und dem Notar bei der Beglaubigung der Fotokopie auch ein Beglaubigungsvermerk über die öffentliche Beglaubigung der auf der Urschrift vollzogenen Unterschrift vorlag. Der Mangel der Vollmacht ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Unterbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 185/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-22

Aktenzeichen: 7 T 185/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0222.7T185.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 80 ZPO, 88 ZPO

Leitsätze

Der Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 ZPO kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden (Anschluss BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278). Eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde genügt dem nicht, selbst wenn sie notariell beglaubigt ist und dem Notar bei der Beglaubigung der Fotokopie auch ein Beglaubigungsvermerk über die öffentliche Beglaubigung der auf der Urschrift vollzogenen Unterschrift vorlag.

Der Mangel der Vollmacht ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Unterbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 11.10.2011 (Az. 14 M 1932/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der als Verfahrensbe-vollmächtigte der Gläubigerin auftretenden auferlegt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.270,00 EUR

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