Landgericht Duisburg, 2012-06-21, 21 O 27/12

21 O 27/12Kantonsgericht21.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 21 O 27/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-21

Aktenzeichen: 21 O 27/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0621.21O27.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die nachfolgenden Bauvorhaben eine Sicherheit nach § 648a BGB in Verbindung mit § 232 BGB zu stellen:

  1. für das Bauvorhaben F eine Sicherheit in Höhe von 193.457,75 €,

  2. für das Bauvorhaben I, E1, Gewerk Lüftung, Kälte eine Sicherheit in Höhe von 119.818,07 €,

  3. für das Bauvorhaben I, E1, Gewerk Sanitär eine Sicherheit in Höhe von 17.052,47 €.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert : 330.328,29 €

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