Landgericht Duisburg, 2012-06-25, 3 O 18/12

3 O 18/12Kantonsgericht25.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 3 O 18/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-25

Aktenzeichen: 3 O 18/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0625.3O18.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug mit identischer technischer Ausstattung Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Wohnmobils Fabrikat I, Fahrzeugidentitätsnummer 0 nachzuliefern zuzüglich Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von *) 41.400,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Nachlieferung des oben aufgeführten Fahrzeuges in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.118,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

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