3 O 18/12•Landgericht Duisburg, 2012-06-25, 3 O 18/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 3 O 18/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-25
Aktenzeichen: 3 O 18/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0625.3O18.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug mit identischer technischer Ausstattung Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Wohnmobils Fabrikat I, Fahrzeugidentitätsnummer 0 nachzuliefern zuzüglich Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von *) 41.400,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Nachlieferung des oben aufgeführten Fahrzeuges in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.118,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2011 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.