Landgericht Duisburg, 2012-08-24, 7 T 101/12

7 T 101/12Kantonsgericht24.08.2012

Regest

Wird ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Pfändungsgesuch verbunden, ist hierüber gemäß § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden. Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat. Der allgemeine Hinweis auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügt diesen Anforderungen nicht. Um die notwendigen Tatsachen zu ermitteln, kann der Gläubiger vom Schuldner die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 101/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-24

Aktenzeichen: 7 T 101/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0824.7T101.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 834 ZPO; § 850c Abs. 4 ZPO

Leitsätze

Wird ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Pfändungsgesuch verbunden, ist hierüber gemäß § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden.

Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat. Der allgemeine Hinweis auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügt diesen Anforderungen nicht. Um die notwendigen Tatsachen zu ermitteln, kann der Gläubiger vom Schuldner die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags, das Kind G X bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages zu 50 % unberücksichtigt zu lassen, in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.05.2012 (14 M 2067/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.

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