7 S 33/12•Landgericht Duisburg, 2012-08-31, 7 S 33/12
Landgericht Duisburg, 2012-08-31, 7 S 33/12
7 S 33/12Kantonsgericht31.08.2012
Regest
Die Informationspflicht des Reiseveranstalters gemäß § 5 Nr. 1 BGB-InfoV gilt nicht gegenüber Angehörigen von sog. Drittstaaten (hier: Türkei). Ein vorsorglicher Hinweis an alle Reisenden, dass für Angehörige von Drittstaaten möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse gelten, ist nicht erforderlich (Anschluss AG Baden-Baden, RRa 2009, 281; Abgrenzung zu LG Düsseldorf, RRa 2006, 162; LG Münster, RRa 2009, 296). Angehörige von Drittstaaten muss der Reiseveranstalter nur dann über Pass- und Visumerfordernisse informieren, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist. Allein die Umstände, dass der Reisekunde einen türkischen Namen trägt und das Beratungsgespräch teilweise in türkischer Sprache geführt wurde, geben keinen ausreichenden Hinweis auf dessen türkische Staatsangehörigkeit, da in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere im Ruhrgebiet eine große Zahl von Menschen lebt, die zwar türkischer Abstammung sind, aber gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 S 33/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-31
Aktenzeichen: 7 S 33/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0831.7S33.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 280 Abs. 1 BGB; § 651d ff. BGB; § 5 Nr. 1 BGB-InfoV
Leitsätze
Die Informationspflicht des Reiseveranstalters gemäß § 5 Nr. 1 BGB-InfoV gilt nicht gegenüber Angehörigen von sog. Drittstaaten (hier: Türkei).
Ein vorsorglicher Hinweis an alle Reisenden, dass für Angehörige von Drittstaaten möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse gelten, ist nicht erforderlich (Anschluss AG Baden-Baden, RRa 2009, 281; Abgrenzung zu LG Düsseldorf, RRa 2006, 162; LG Münster, RRa 2009, 296).
Angehörige von Drittstaaten muss der Reiseveranstalter nur dann über Pass- und Visumerfordernisse informieren, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.
Allein die Umstände, dass der Reisekunde einen türkischen Namen trägt und das Beratungsgespräch teilweise in türkischer Sprache geführt wurde, geben keinen ausreichenden Hinweis auf dessen türkische Staatsangehörigkeit, da in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere im Ruhrgebiet eine große Zahl von Menschen lebt, die zwar türkischer Abstammung sind, aber gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 07.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (13 C 485/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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