Landgericht Duisburg, 2012-09-03, 35 Qs-716 Js 9/12-101/12

35 Qs-716 Js 9/12-101/12Kantonsgericht03.09.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 35 Qs-716 Js 9/12-101/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-03

Aktenzeichen: 35 Qs-716 Js 9/12-101/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0903.35QS716JS9.12.101.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. große Strafkammer

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 24.07.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 18.07.2012 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt L aus N als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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