Landgericht Duisburg, 2012-09-28, 7 T 130/12

7 T 130/12Kantonsgericht28.09.2012

Regest

Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 130/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-28

Aktenzeichen: 7 T 130/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0928.7T130.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 1360a Abs. 4 BGB; § 4a InsO

Leitsätze

Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02).

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Schuld­ne­rin gegen den Be­schluss des Amts­ge­richts Duis­burg vom 22.06.2012 wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens fal­len der Schuld­ne­rin zur Last.

Der Wert des Be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 1.650,00 € fest­ge­setzt.

Die Rechts­be­schwer­de wird zu­ge­las­sen.

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