25 O 21/12•Landgericht Duisburg, 2012-10-05, 25 O 21/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 25 O 21/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-05
Aktenzeichen: 25 O 21/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1005.25O21.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.375,27 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.910,66 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.940,82 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.139,14 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.733,83 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.788,80 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 05. April 2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.860,10 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme
der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts
Frankfurt/Main entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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