Landgericht Duisburg, 2012-10-22, 2 O 259/11

2 O 259/11Kantonsgericht22.10.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 2 O 259/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-22

Aktenzeichen: 2 O 259/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1022.2O259.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.504,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 489,45 Euro zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 66 %, dem Kläger 34 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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