7 T 185/12•Landgericht Duisburg, 2012-11-29, 7 T 185/12
Landgericht Duisburg, 2012-11-29, 7 T 185/12
7 T 185/12Kantonsgericht29.11.2012
Regest
Im Eröffnungsverfahren nach § 270a Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Schuldner, nicht aber den vorläufigen Sachwalter, zur Begründung einzelner, im Voraus festgelegter Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse ermächtigen (Anschluss AG Köln, Beschluss vom 26.03.2012, Az. 73 IN 125/12, ZIP 2012, 788; AG München, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 1506 IN 1851/12, ZIP 2012, 1470; entgegen AG Fulda, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 91 IN 9/12, ZIP 2012, 1471; AG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 67g IN 74/12, ZIP 2012, 787).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 185/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-29
Aktenzeichen: 7 T 185/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1129.7T185.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 21 Abs. 1 InsO; § 270a Abs. 1 InsO; § 270b Abs. 3 InsO
Leitsätze
Im Eröffnungsverfahren nach § 270a Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Schuldner, nicht aber den vorläufigen Sachwalter, zur Begründung einzelner, im Voraus festgelegter Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse ermächtigen (Anschluss AG Köln, Beschluss vom 26.03.2012, Az. 73 IN 125/12, ZIP 2012, 788; AG München, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 1506 IN 1851/12, ZIP 2012, 1470; entgegen AG Fulda, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 91 IN 9/12, ZIP 2012, 1471; AG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 67g IN 74/12, ZIP 2012, 787).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 06.11.2012, 14:00 Uhr (62 IN 178/12), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 S. 1 InsO) wird bestimmt:
Der Schuldnerin wird ermächtigt, für folgende Bereiche Verbindlichkeiten mit dem Rang des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten:
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Lieferungen (Umfang/Monat: 50.000,00 €) und Leistungen (Dienstleistungen/Versorgungsleistungen/sonstige) (Umfang/Monat: 100.000,00 €), wie in Anlage 3 zu dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 06.11.2012, 14:00 Uhr (Seiten 1 bis 7, „Einzelermächtigungen – Konkretisierung der einzugehenden Verpflichtungen mit Ermächtigung des Gerichts“) konkretisiert,
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Sicherung der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit der I1AG in Bezug auf Zinsen und Gebühren in Höhe von ca. 20.000,00 €.
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