69 Qs 2/13•Landgericht Duisburg, 2013-01-08, 69 Qs 2/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 69 Qs 2/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-08
Aktenzeichen: 69 Qs 2/13
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0108.69QS2.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 06.12.2012 dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen Erzwingungshaft von insgesamt 14 Tagen angeordnet wird (6 Tage hinsichtlich der Geldbuße in Höhe von 275,00 EUR aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.09.2010, Az. 50-34.834/10 A (Rechnungsnummer 2010510006296), und 8 Tage hinsichtlich der Geldbuße in Höhe von 375,00 EUR aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.07.2011, Az. 50-34.834/10 B (Rechnungsnummer 2011510004547)).
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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