Landgericht Duisburg, 2013-03-19, 6 O 295/08

6 O 295/08Kantonsgericht19.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 6 O 295/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-19

Aktenzeichen: 6 O 295/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0319.6O295.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Es wird gegenüber dem Beklagten zu 1. festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J GmbH, J2-Straße, I, (Amtsgericht Duisburg, #########) folgende Insolvenzforderung zusteht:

Vergütungsforderung aus Werkvertrag über Bauleistungen 276.905,85 Euro und Zinsforderung 73.194,10 Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 78 % und der Beklagte zu 1. 22 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt 78% der Kläger selbst und 22% der Beklagte zu 1.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen 89% der Beklagte zu 1. selbst und 11% der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., 3. und 4. trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für den Kläger gegen den Beklagten zu 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages,

für die Beklagten zu 2., 3. und 4. gegen den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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