10 O 377/12•Landgericht Duisburg, 2013-04-12, 10 O 377/12
Landgericht Duisburg, 2013-04-12, 10 O 377/12
10 O 377/12Kantonsgericht12.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 10 O 377/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-12
Aktenzeichen: 10 O 377/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0412.10O377.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, den Kläger telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, wenn dies geschieht, dass ein Angebot für eine Eintragung in ein Datenaustragungsregister unterbreitet werden soll, es sei denn, der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu einer telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken vorher ausdrücklich seine Einwilligung erteilt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche bei dieser über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, auch soweit die Informationen sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über die Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten, an die diese weiter gegeben wurden und den Zweck der Speicherung der Daten. Diese Auskunft muss sich auch über den Kläger in der Schreibweise „E L“ erstrecken.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- € vorläufig vollstreckbar.
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