Landgericht Duisburg, 2013-04-18, 13 T 62/13

13 T 62/13Kantonsgericht18.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 13 T 62/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-18

Aktenzeichen: 13 T 62/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0418.13T62.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 16.04.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 11.04.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 01.02.2013 – 9 C 677/12 - wird bis zum 02.05.2013 eingestellt und der weitergehende Vollstreckungsschutzantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) werden den Schuldnern auferlegt.

Beschwerdewert: bis 300 €

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