Landgericht Duisburg, 2013-05-21, 13 O 112/10

13 O 112/10Kantonsgericht21.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 13 O 112/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-21

Aktenzeichen: 13 O 112/10

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0521.13O112.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Klägers bis einschließlich das Jahr 2009 abschließend den Betrag von 1.117,42 €. Bei dieser Summe handelt es sich um den Bruttobetrag. Damit sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien, ob bekannt oder nicht, einschließlich des Jahres 2009 erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte.

Die Kosten des Vergleichs tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagte.

Der Kläger erhält das Recht zum Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 28. Mai 2013.

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