7 T 74/13•Landgericht Duisburg, 2013-05-27, 7 T 74/13
Landgericht Duisburg, 2013-05-27, 7 T 74/13
7 T 74/13Kantonsgericht27.05.2013
Regest
Für die ab dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO und nicht die dreijährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich (Anschluss LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 74/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-27
Aktenzeichen: 7 T 74/13
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0527.7T74.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 802 d Abs. 1 ZPO; § 39 Nr. 4 EGZPO
Leitsätze
Für die ab dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO und nicht die dreijährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich (Anschluss LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 24.04.2013 (Az. 11 M 353/13) aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert: 1.500,00 €
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