4 O 346/11•Landgericht Duisburg, 2013-08-05, 4 O 346/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 4 O 346/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-05
Aktenzeichen: 4 O 346/11
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0805.4O346.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 921,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80 % ihres zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens, der aus dem Unfall vom 28.04.2011 resultiert, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 55 % und der Streithelferin zu 45 % auferlegt.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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