Landgericht Duisburg, 2013-08-05, 4 O 346/11

4 O 346/11Kantonsgericht05.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 4 O 346/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-05

Aktenzeichen: 4 O 346/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0805.4O346.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 921,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80 % ihres zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens, der aus dem Unfall vom 28.04.2011 resultiert, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 55 % und der Streithelferin zu 45 % auferlegt.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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