7 T 131/13•Landgericht Duisburg, 2013-08-12, 7 T 131/13
Landgericht Duisburg, 2013-08-12, 7 T 131/13
7 T 131/13Kantonsgericht12.08.2013
Regest
Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO n. F. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 131/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-12
Aktenzeichen: 7 T 131/13
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0812.7T131.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 788 Abs. 1 ZPO; § 802b ZPO; Nr. 1000 VV RVG
Leitsätze
Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO n. F. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24.06.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
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