Landgericht Duisburg, 2013-08-12, 7 T 131/13

7 T 131/13Kantonsgericht12.08.2013

Regest

Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO n. F. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 131/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-12

Aktenzeichen: 7 T 131/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0812.7T131.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 788 Abs. 1 ZPO; § 802b ZPO; Nr. 1000 VV RVG

Leitsätze

Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO n. F. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.

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