Landgericht Duisburg, 2013-09-11, 8 O 222/13

8 O 222/13Kantonsgericht11.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 222/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-11

Aktenzeichen: 8 O 222/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0911.8O222.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.06.2013 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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