34 KLs-143 Js 193/10-15/13•Landgericht Duisburg, 2014-04-29, 34 KLs-143 Js 193/10-15/13
Landgericht Duisburg, 2014-04-29, 34 KLs-143 Js 193/10-15/13
34 KLs-143 Js 193/10-15/13Kantonsgericht29.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 34 KLs-143 Js 193/10-15/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-29
Aktenzeichen: 34 KLs-143 Js 193/10-15/13
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0429.34KLS143JS193.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
Tenor
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2013, AZ: 34 KLs-143 Js 193/10-15/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.935,63 EUR (dreitausendneunhundertfünfunddreißig Euro und dreiundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2013 festgesetzt.
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