21 O 95/12•Landgericht Duisburg, 2014-05-22, 21 O 95/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 21 O 95/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-22
Aktenzeichen: 21 O 95/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0522.21O95.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.498,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz hieraus seit dem 21.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.127,80 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz hieraus seit dem 02.11.2012 zu zahlen.Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verklarungsverfahrens vor dem Schifffahrtsgericht Emden, 5 C 358/12, BSchG. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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