Landgericht Duisburg, 2014-06-26, 8 O 331/12

8 O 331/12Kantonsgericht26.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 331/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-26

Aktenzeichen: 8 O 331/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0626.8O331.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 6.167.683,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 31.05.2006 bis zum 31.03.2012 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, dabei als derzeit unbegründet, soweit die Beklagte zu 2. als Bürgin aufgrund der Erklärung vom 25.04.2000 in Anspruch genommen ist.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 2/3 und die die Beklagte zu 1. zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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