Landgericht Duisburg, 2014-07-25, 22 O 102/12

22 O 102/12Kantonsgericht25.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 22 O 102/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-25

Aktenzeichen: 22 O 102/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0725.22O102.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.267,01 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

02.09.2012 sowie 117,18 € außergerichtliche

Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die

Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu

85 % und die Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung

durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages leistet.

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