Landgericht Duisburg, 2014-08-25, 2 O 308/12

2 O 308/12Kantonsgericht25.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 2 O 308/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-25

Aktenzeichen: 2 O 308/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0825.2O308.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.927,06 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.550,71 € seit dem 28.07.2012, aus weiteren 2.986,35 € seit dem 22.09.2012 und aus weiteren 390,00 € seit dem 03.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Gebührenforderungen der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Q in Höhe von 650,34 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 13.761,28 €

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