22 O 31/12•Landgericht Duisburg, 2014-09-09, 22 O 31/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 22 O 31/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-09
Aktenzeichen: 22 O 31/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0909.22O31.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.025,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30 Juni 2014 zu zahlen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.920,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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