Landgericht Duisburg, 2014-09-09, 22 O 31/12

22 O 31/12Kantonsgericht09.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 22 O 31/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-09

Aktenzeichen: 22 O 31/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0909.22O31.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.025,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30 Juni 2014 zu zahlen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.920,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.