Landgericht Duisburg, 2014-10-22, 8 O 415/13

8 O 415/13Kantonsgericht22.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 415/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-22

Aktenzeichen: 8 O 415/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:1022.8O415.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Bauvertrag vom 12.05.2013 in Höhe von 7.115,18 Euro eine Sicherheit zu leisten nach seiner Wahl durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren oder Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind oder Verpfändung beweglicher Sachen oder Stellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem Deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind oder Bestellungen von Hypotheken an inländischen Grundstücken oder Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken oder durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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