Landgericht Duisburg, 2014-11-14, 7 S 45/14

7 S 45/14Kantonsgericht14.11.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 S 45/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-14

Aktenzeichen: 7 S 45/14

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:1114.7S45.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 19.03.2014 (26 C 48/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2014 (Az. 13-2676373-0-4) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 281,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2013 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid vom 06.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Im Übrigen hat die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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