1 O 58/14•Landgericht Duisburg, 2015-02-26, 1 O 58/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 1 O 58/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-26
Aktenzeichen: 1 O 58/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0226.1O58.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
60.374,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.02.2014 zu zahlen sowie
sie von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,64 € im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, der Veränderung des Verteilungsschlüssels für die Umlage der Betriebskosten für das von ihr angemietete Mietobjekt in der Liegenschaft Mülheimer Straße 36 in 46045 Oberhausen, bestehend aus Flächen zur alleinigen Nutzung von 3.712,42 m² und zur gemeinsamen Nutzung von 1.277,39 m² dergestalt für die in der Zukunft liegenden Abrechnungsperioden zuzustimmen, dass in der Umlage der Betriebskosten die Tiefgarage mit einer Fläche von 3.113,83 m² sowie die Flächen "Sonst. Ext." mit 158,21 m² und die "Stillgel./BGl Flächen" mit 75,21 m² nicht berücksichtigt werden, die Bezugsgröße für die umzulegenden Betriebskosten daher 12.046,85 m² beträgt.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klage und Hilfswiderklage.
Die Klage ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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