Landgericht Duisburg, 2015-03-06, 2 O 84/14

2 O 84/14Kantonsgericht06.03.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 2 O 84/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-06

Aktenzeichen: 2 O 84/14

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0306.2O84.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „I“ wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen

b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „I“ wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2014 zu zahlen.

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