59 Ns 149 Js 377/17-4/14•Landgericht Duisburg, 2015-03-09, 59 Ns 149 Js 377/17-4/14
Landgericht Duisburg, 2015-03-09, 59 Ns 149 Js 377/17-4/14
59 Ns 149 Js 377/17-4/14Kantonsgericht09.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 59 Ns 149 Js 377/17-4/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-09
Aktenzeichen: 59 Ns 149 Js 377/17-4/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0309.59NS149JS377.17.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. kleine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 07.08.2014 aufgehoben. Der Angeklagte B wird wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz durch unerlaubtes gewerbsmäßiges Kreditgeschäft zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 52 StGB.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.