21 O 40/14•Landgericht Duisburg, 2015-04-16, 21 O 40/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 21 O 40/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-16
Aktenzeichen: 21 O 40/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0416.21O40.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1.Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.706.552,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30.875,74 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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