11 OH 59/14•Landgericht Duisburg, 2015-06-17, 11 OH 59/14
Landgericht Duisburg, 2015-06-17, 11 OH 59/14
11 OH 59/14Kantonsgericht17.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11 OH 59/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-17
Aktenzeichen: 11 OH 59/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0617.11OH59.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 13.06.2014 über 2.124,03 € (UR-Nr. 130/2014) aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 2.124,03 € festgesetzt.
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