Landgericht Duisburg, 2015-08-07, 6 O 279/13

6 O 279/13Kantonsgericht07.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 6 O 279/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-07

Aktenzeichen: 6 O 279/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0807.6O279.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.638,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.937,62 € seit dem 6. Februar 2013 und aus weiteren 1.700,62 € seit dem 6. März 2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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