Landgericht Duisburg, 2015-08-21, 10 O 89/15

10 O 89/15Kantonsgericht21.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 10 O 89/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-21

Aktenzeichen: 10 O 89/15

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0821.10O89.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Duisburg

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 448,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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