Landgericht Duisburg, 2016-01-13, 25 O 41/12

25 O 41/12Kantonsgericht13.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 25 O 41/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-13

Aktenzeichen: 25 O 41/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0113.25O41.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.380.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 890.100,00 € seit dem 17.12.2002 und aus weiteren 489.900,00 € seit dem 02.01.2003.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden oder sonstige Vermögensminderung zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit den zwischen ihr und dem Beklagten am 06.09.2002 geschlossenen Kauf-, Abtretungs- und Darlehensvereinbarung und/oder Folge- bzw. Änderungsvereinbarungen hierzu entstanden ist oder noch entstehen wird.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 133.000 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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