Landgericht Duisburg, 2016-02-12, 22 O 74/15

22 O 74/15Kantonsgericht12.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 22 O 74/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-12

Aktenzeichen: 22 O 74/15

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0212.22O74.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 206,62 Euro aus einem Betrag von 11.558,60 Euro brutto für den Zeitraum 20.01.2015 bis 20.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 € freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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