69 Qs 11/16•Landgericht Duisburg, 2016-04-25, 69 Qs 11/16
Landgericht Duisburg, 2016-04-25, 69 Qs 11/16
69 Qs 11/16Kantonsgericht25.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 69 Qs 11/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-25
Aktenzeichen: 69 Qs 11/16
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0425.69QS11.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
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