8 O 212/11•Landgericht Duisburg, 2016-09-01, 8 O 212/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 8 O 212/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-01
Aktenzeichen: 8 O 212/11
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0901.8O212.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011, weitere 4.040 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2012 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.690,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 23% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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