22 O 3/09•Landgericht Duisburg, 2017-02-03, 22 O 3/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 22 O 3/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-03
Aktenzeichen: 22 O 3/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0203.22O3.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 169.255,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 14.08.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagten zu 67 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin jeweils 33 %; im weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte und die Streithelfer hinsichtlich zu vollstreckender Kosten in Höhe von jeweils 3.700 Euro ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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