1 O 86/16•Landgericht Duisburg, 2017-02-14, 1 O 86/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 1 O 86/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-14
Aktenzeichen: 1 O 86/16
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0214.1O86.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.689,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.016,91 € seit dem 30.03.2012, aus weiteren 874,77 € seit dem 04.08.2012, weiteren 2.956,04 € seit dem 25.08.2013, weiteren 871,49 € seit dem 19.01.2014 und weiteren 3.366,69 € seit dem 07.03.2015 sowie aus weiteren 1.588,97 € seit dem 02.04.2012, weiteren 470,78 € seit dem 03.08.2012, weiteren 3.757,96 € seit dem 22.09.2012, weiteren 1.533,35 € seit dem 04.09.2013 und weiteren 1.252,28 € seit dem 14.01.2014 sowie aus 3.482,33 € vom 30.03. bis zum 14.05.2012, aus weiteren 587,98 € vom 04. bis zum 14.08.2012, aus weiteren 2.068,62 € vom 25.08. bis zum 20.10.2013, aus weiteren 479,32 € vom 19.01. bis zum 05.02.2014 sowie aus weiteren 2.573,32 € vom 07. bis zum 16.03.2015 und aus weiteren 1.667,17 € vom 02.04. bis zum 14.05.2012, aus weiteren 305,36 € vom 03. bis zum 14.08.2012, aus weiteren 6.545,87 € vom 22.09. bis zum 23.10.2012, aus weiteren 868,69 € vom 04.09. bis zum 20.10.2013 und weiteren 1.306,87 € vom 14.01. bis zum 05.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die durch die Erhebung der Klage beim Landgericht Münster verursachten Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 8 % dem Kläger und zu 92 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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