Landgericht Duisburg, 2017-05-15, 5 S 12/17

5 S 12/17Kantonsgericht15.05.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 5 S 12/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-15

Aktenzeichen: 5 S 12/17

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0515.5S12.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen. Statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).

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