Landgericht Duisburg, 2017-07-05, 69 Qs 22/17

69 Qs 22/17Kantonsgericht05.07.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 69 Qs 22/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-05

Aktenzeichen: 69 Qs 22/17

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0705.69QS22.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer für Bußgeldsachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

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