69 Qs 22/17•Landgericht Duisburg, 2017-07-05, 69 Qs 22/17
Landgericht Duisburg, 2017-07-05, 69 Qs 22/17
69 Qs 22/17Kantonsgericht05.07.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 69 Qs 22/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-05
Aktenzeichen: 69 Qs 22/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0705.69QS22.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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