Landgericht Duisburg, 2017-09-21, 8 O 292/14

8 O 292/14Kantonsgericht21.09.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 292/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-21

Aktenzeichen: 8 O 292/14

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0921.8O292.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 13.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2015 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von zu 1.261,40 EUR zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger den künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen wegen der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss in der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. G in seinem Gutachten vom 5. August 2013 auf der Seite 16 beschriebenen Weise noch entstehen wird, soweit er nicht bereits in der dortigen Schadenskalkulation enthalten ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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