Landgericht Duisburg, 2017-11-17, 22 O 72/16

22 O 72/16Kantonsgericht17.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 22 O 72/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-17

Aktenzeichen: 22 O 72/16

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:1117.22O72.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Anerkenntnisurteil vom 20.12.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.1.2017 nämlich es zu unterlassen, als geschäftliche Handlung ihren Schaumkeramikfilter des Systems „F“ als patentierter Feinstaubfilter zu bewerben wie im Internet unter der Domain X auf der Webseite, die als Anlage K 1 vorgelegt wird, ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 15.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft, die an den Geschäftsführern der Schuldnerin zu vollziehen ist von einem Tag je 1.000 € verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

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